8. Beschwerden und Gewährleistung
8.1
Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Kataloge, Werbematerialien und Angebote binden die GEM Maschinen GmbH nicht. Alle Angaben über Nummern, Maße, Gewichte oder andere Bezeichnungen sind mit größter Sorgfalt erstellt. Die GEM Maschinen GmbH garantiert nicht, dass keine Abweichungen vorkommen.
8.2
Der Verbraucher ist verpflichtet, die Produkte nach deren Verfügbarmachung zu überprüfen. Etwaige Mängel oder Schäden sind der GEM Maschinen GmbH schriftlich mitzuteilen. Andernfalls kann sich der Verbraucher auf diese Mängel nicht berufen.
8.3
Beschwerden bezüglich der gelieferten Produkte können per E-Mail (info@bokatools.de) oder über das Beschwerdeformular auf der Website der GEM Maschinen GmbH (https://www.bokatools.de) gemeldet werden.
8.4
Der Verbraucher muss Mängel innerhalb von zwei (2) Monaten nach Entdeckung melden. Unterlässt er dies, erlöschen etwaige gesetzliche Ansprüche.
8.5
Die Gewährleistung gilt nicht bei normalem Verschleiß, Wasserschäden oder unsachgemäßem Gebrauch. Eine Meldung muss eine klare Beschreibung des Mangels enthalten.
8.6
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung, sofern nicht schriftlich anders angegeben. Wendet der Hersteller eine längere Garantiefrist an, gilt diese.
8.7
Ist eine Beschwerde berechtigt, wird die GEM Maschinen GmbH das Produkt innerhalb angemessener Frist reparieren oder austauschen. Ist dies nicht möglich, hat der Verbraucher das Recht, die Bestellung zu stornieren oder den Preis zu mindern.
8.8
Ein Austausch erfolgt ausschließlich durch die GEM Maschinen GmbH. Ansprüche erlöschen, wenn der Verbraucher Änderungen oder Reparaturen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, das Produkt unsachgemäß verwendet oder äußere Ursachen (wie Blitz- oder Wasserschäden) den Mangel verursachen.
8.9
Angemessene Untersuchungs- oder Versandkosten trägt der Verbraucher, falls sich herausstellt, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht.
8.10
Die GEM Maschinen GmbH ist nicht verpflichtet, Produkte zu installieren.
8.11
Jede gerichtliche Geltendmachung bezüglich Beschwerden muss innerhalb von zwei (2) Jahren nachdem der Verbraucher die GEM Maschinen GmbH gemäß diesem Artikel benachrichtigt hat, eingeleitet werden.
9. Schadensersatzhaftung und Freistellung
9.1
Der Verbraucher erkennt an, dass die Haftung der GEM Maschinen GmbH auf das nach zwingendem Recht Zulässige beschränkt ist.
9.2
Wird die GEM Maschinen GmbH als haftbar angesehen, ist diese Haftung jeweils begrenzt auf den Betrag, der von der Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, zuzüglich des Selbstbehalts.
9.3
Der Verbraucher stellt die GEM Maschinen GmbH von allen Schäden gegenüber Dritten frei, es sei denn, die GEM Maschinen GmbH ist hierfür nach zwingendem Recht haftbar.
9.4
Eine Reihe zusammenhängender Schadensereignisse gilt als ein Schadensereignis.
9.5
Schäden sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Eintritt oder Entdeckung schriftlich zu melden. Alle Ansprüche verjähren nach zwei (2) Jahren.
10. (Behördliche) Vorschriften
10.1
Der Verbraucher ist verpflichtet, alle anwendbaren Nutzungs-, Sicherheits- und (behördlichen) Vorschriften einzuhalten.
10.2
Der Unternehmer garantiert, dass die Produkte beim Vertragsschluss vertragsgemäß sind, den Spezifikationen und den Anforderungen an die Tauglichkeit entsprechen und den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
11. Aussetzung und Kündigung
11.1
Die GEM Maschinen GmbH kann den Vertrag aussetzen oder kündigen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies kann ohne gerichtliche Intervention und ohne Entschädigung erfolgen.
11.2
In einem solchen Fall werden alle Forderungen sofort fällig und zahlbar.
11.3
Ein Kündigungsbegehren des Verbrauchers muss schriftlich und begründet erfolgen.